Arbeitslosenversicherung in der Schweiz
Sie müssen innerhalb der letzten 2 Jahre vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens für 12 Monate eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, um Anspruch auf Arbeitslosengeld (Arbeitslosenentschädigung) zu erlangen. Von dieser Rahmenfrist kann bei Nachweis einer langwierigen Erkrankung, Mutterschaft oder Kindererziehung möglicherweise abgewichen werden.
Bis zu einer Höchstgrenze von 126.000 CHF (2009) Jahreslohn zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 1% des Bruttolohns an die Arbeitslosenversicherung.
Aufenthalter, die Beiträge zur ALV geleistet haben bzw. jede Person, die in der Schweiz eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, ist obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit versichert. Voraussetzung ist, dass die erforderlichen Mindestbeiträge erfüllt sind. Hierbei werden auch die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten angerechnet.
Die Gesetzgebung der Schweiz ist der deutschen sehr ähnlich. So gilt auch hier, man muss innerhalb von 2 Jahren eine Beschäftigung von 12 Monaten nachweisen, um die Leistung des Arbeitslosengeldes beziehen zu können. Mit dem sogenannten Formular E301 können Sie die erworbenen Ansprüche übertragen.
Das Formular E301 brauchen Sie, wenn Sie in der Schweiz gearbeitet haben und sich in Deutschland beim Arbeitsamt als arbeitsuchend melden und Leistungen empfangen müssen. Darin werden Ihnen die Beschäftigungszeiten bestätigt, die für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit notwendig sind.
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