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Formular E301

Wer braucht das Formular E301?

EU/EFTA Bürger, die in einen EU/EFTA-Staat (Deutschland) ausreisen und dort Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung stellen müssen, brauchen ein ausgefülltes Formular E301 bzw. ein Formular PD U1.

In Deutschland wird die Höhe des Anspruchs der Arbeitslosenentschädigung durch die Bundesagentur für Arbeit berechnet, festgelegt und ausgezahlt. Um den bestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld berechnen zu können, benötigt die Agentur für Arbeit eine Arbeitgeberbestätigung. Auch im Ausland, z.B. in der Schweiz erhalten Sie bei der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses eine Arbeitgeberbestätigung. In dieser sind Ihre zurückgelegten beitragspflichtigen Beschäftigungs- und Versicherungszeiten durch den Arbeitgeber konkret festgehalten. Weil jedoch in verschiedenen Ländern, verschiedene Formulare und in verschiedenen Sprachen die Arbeitgeberbestätigungen ausgestellt werden, ist es nur verständlich, dass eine einheitliche Regelung in der EU/EFTA hinsichtlich der Formulare und deren Ausstellung dieser vereinbart werden musste. Die bilateralen Verträge regeln dies mit dem Formular E301 und/oder dem Formular PDU1.

Die verschiedenen Sozialversicherungssysteme der einzelnen EU/EFTA-Staaten werden durch Gemeinschaftsbestimmungen der EU einheitlich koordiniert, damit europäischen Arbeitnehmern, die ihr Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen keine Nachteile im Zugang zu Sozialleistungen entstehen.

Mit dem Portable Document U1 (PD U1) bzw. der Bescheinigung E301 (Formular E301) können erworbene Versicherungszeiten unter bestimmten Voraussetzungen für einen deutschen Anspruch auf Arbeitslosengeld berücksichtigt werden. So wird die Handhabung der Übertragung der Leistungsansprüche mit dem Formular E301 bzw. des PD U1 in Deutschland gesetzlich formuliert. Es gibt die Regelung in Deutschland, dass nach einer Auslandsbeschäftigung und vor der Beantragung von Arbeitslosengeld mit dem Nachweis des Formular E301 bzw. dem Formular PD U1 eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland ausgeübt werden muss. Wie lange diese Beschäftigung in Deutschland ausgeübt werden muss, ist nicht definiert. Nur wenn Sie zuletzt als Grenzgänger beschäftigt waren, ist diese „Vorbeschäftigung“ in Deutschland nicht notwendig, um die mitgebrachten Auslandsversicherungszeiten als Anspruch sofort geltend machen zu können.

Eine große Ausnahme ist die Schweiz!

Für deutsche Staatsangehörige werden schweizerische Beschäftigungszeiten, dokumentiert durch das Formular E301, direkt und ohne eine sogenannte Zwischenbeschäftigung in Deutschland berücksichtigt. Das sieht das Sozialabkommen in den Regelungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung, die innerhalb der EU/EFTA gelten, zwischen Deutschland und der Schweiz vom 01.06.2002 vor.

Wie und wo erhalte ich ein solches Formular?

Bild: ©robynmac - Fotolia.com

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