Krankenversicherung in der Schweiz
Eine private Krankenversicherung ist in der Schweiz obligatorisch. Jeder Bürger ist selbst dafür verantwortlich, eine Krankenversicherung abzuschließen. Sobald Sie in Deutschland abgemeldet sind, entfällt Ihr Träger für Ihre bisherige gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland und Sie sind spätestens nach 4 Wochen der Abmeldung nicht mehr krankenversichert.
In der Schweiz haben Sie innerhalb einer Frist von 3 Monaten Zeit sich einer Krankenversicherung anzuschließen. Achtung! Die Prämie wird ab dem Einreisedatum fällig und rückwirkend erhoben.
(KVG Art. 3 bis 5) Bitte beachten Sie auch die Versicherungsbedingungen der jeweiligen Angebote. Kündigungen oder Wechsel der Gesellschaft sind schriftlich 3 Monate vor dem 31.12. jeden Jahres möglich. In Ausnahmefällen ist eine Kündigung möglich, wenn Sie zum Beispiel die Schweiz verlassen.
In der Schweiz sind es die Wohngemeinden, die Ihre Versicherungspflicht kontrollieren.
bellini und collardi empfehlen Ihnen, eine Grundversicherung innerhalb der ersten 2 Wochen nach Einreise in die Schweiz abzuschließen.
Sie haben auch in der Schweiz die Freiheit der Versicherungswahl. Der für Sie zuständige Agent von bellini und collardi können Ihnen die Formulare der Krankenversicherung bereits vorbereiten.
Es ist wichtig, dass Sie bei der Wahl der Versicherung eine anerkannte Gesellschaft auswählen, die dem Sozialabkommen mit der EU beigetreten ist. Dann gehen Sie sicher, dass Ihre
Versicherungszeiträume in der Schweiz von den gesetzlichen Krankenversicherungen in Deutschland uneingeschränkt als Versicherungszeiträume akzeptiert werden.
Die Kosten der Grundversicherung, die jede Krankenversicherung im Angebot hat, belaufen sich je nach Alter und Wahl der Franchise (Selbstbeteiligung) um die 100 – 125€. Eine Zahnbehandlung deckt die Grundversicherung nicht ab! Wer in Deutschland eine private Krankenversicherung hat, kann einen Freistellungsantrag (Befreiung der Pflicht) bei dem entsprechenden Amt des jeweiligen Wohnkantons stellen. Die Freistellungen werden von Kanton zu Kanton unterschiedlich gehandhabt.
Achten Sie beim Abschluss der Krankenkassenversicherung in der Schweiz darauf, dass Ihnen keine Versorgungslücken entstehen. Denn nur wenn Sie nahtlose Übergänge der Versicherungszeiten nachweisen können, behalten Sie in Deutschland den Anspruch auf wartezeitlose Leistungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Die Krankenkassen stellen Ihnen auf Antrag bzw. Anfrage für Deutschland die europäische Krankenversichertenkarte aus. Früher bekannt unter E111.
Mit der EU-Karte können Sie dann bei Aufenthalten in Deutschland direkt zum Arzt oder Zahnarzt gehen und sind bei notwendigen Leistungen abgesichert.
Dies gilt jedoch nur für Notfälle! Bei dem normalen Grundtarif erhalten Sie keinen E106 , wie viele deutsche Krankenversicherungen fälschlicherweise Auskunft geben.
Bitte beachten Sie:
Die Grundvariante ist für Sie die kostengünstigste Variante. Bei diesem Krankenversicherungstarif haben Sie keine uneingeschränkte Arztwahl, dies gilt auch in Deutschland.
Bei einem höheren kostenintensiveren Tarif haben Sie u.a. eine freie Arztwahl und erhalten den E106 Schein, den Sie bei einem Arztbesuch (nicht nur in Notfällen) in Deutschland benötigen.
Bei konkreten Fragen oder für ein Angebot wenden Sie sich an unser deutsches Büro. Wir werden Ihnen einen Schweizer Fachmann empfehlen.
Sie sind in Deutschland sofort wieder gesetzlich versichert, wenn Sie sich bei der Agentur für Arbeit melden oder in Deutschland ein anderes Arbeitsverhältnis eingehen. Sie werden automatisch bei Ihrer vorhergehenden Krankenkasse als Mitglied aufgenommen. Es gibt im Sozialabkommen ein Gesetz, welches klar regelt, dass die Zeiträume, die Sie in der Schweiz bei einem Schweizer Krankenversicherungsträger versichert waren, so anerkannt werden, wie ein gleichwertiger Deutscher Krankenversicherungsträger. Dies gilt auch für die Anerkennung der Pflegeversicherung. Wichtig ist nur, dass Sie immer einen lückenlosen Versicherungszeitraum nachweisen können.
Im Artikel 9 Abs. 2 der EWG-VO 1408/71 ist für die Durchführung einer freiwilligen Versicherung geregelt.
Zitat:
"Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates die freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten, soweit erforderlich, wie Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegt worden sind."
Das diese Regelungen durch die Deutschen Krankenkassen beachtet werden müssen, ergibt sich aus § 6 SGB IV und, im Verhältnis zum Nicht-EU-Land Schweiz aus dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 04.04.2002, Anhang II Nr.1, wo explizit auf die Anwendbarkeit des europäischen Rechtsaktes der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 verwiesen wird.
Wer familienversichert ist, muss seine in Deutschland verbleibende Familie bei seiner gesetzlichen Krankenversicherung „freiwillig“ für diesen Zeitraum versichern. Bitte sprechen Sie darüber mit Ihrer Krankenversicherung und lassen sich ein Angebot erstellen.
Immer wieder gibt es Fragen, ob man in der Schweiz auch eine deutsche Krankenversicherung beibehalten darf. Es werden auch private Krankenversicherungsverträge in Deutschland von Versicherungsagenten angeboten. Leider sind Diese weitestgehend auf den Verkauf Ihrer Produkte geeicht und kennen in der Regel die Problematik und Gesetzgebung in der Schweiz nur unzureichend.
Erläuterung zur Gesetzgebung der Befreiung der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz
Für Personen mit der L-Bewilligung (Kurzaufenthalter/Saisonarbeiter) gilt:
Die Gewährung der L-Bewilligung setzt nicht die Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz voraus. Die Person kann ihren Wohnsitz in Deutschland behalten.
In diesem Fall kann die Person vom Optionsrecht gebrauch machen und ein Befreiungsgesuch von der Versicherungspflicht einreichen.
Im Rahmen der Behandlung des Befreiungsgesuches prüft die für die Kontrolle der Versicherungspflicht zuständige kantonale Stelle, ob die Bedingungen für die Beibehaltung des Wohnsitzes in Deutschland erfüllt sind. Leider zeigen die Erfahrungen der letzten Jahre, dass man nicht vorher sagen kann, welche Kantone diesem Befreiungsgesuch statt geben und welche nicht.
Aus diesem Grund empfehlen wir gleich von Beginn an, die kostengünstigste Variante der Grundversicherung zu wählen.
Personen mit der B-Bewilligung (Daueraufenthalter) behalten keinen Wohnsitz in Deutschland. Da die B-Bewilligung mit einem Jahresaufenthalt verbunden ist, wird sie nur gewährt, wenn der Wohnsitz in die Schweiz verlegt wird. Diese Personen werden in der Schweiz uneingeschränkt versicherungspflichtig und können dann lt. Gesetz nicht mehr vom Optionsrecht Gebrauch machen.
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