Formalitäten für eine Arbeitsaufnahme in Österreich
Für Staatsangehörige der EWR-20-Staaten und der Schweiz sind keine besonderen Formalitäten notwendig. Sie haben freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt.
Als Staatsangehöriger der EU-8-Staaten, Bulgariens oder Rumäniens
benötigen Sie eine Beschäftigungsbewilligung. Der Antrag ist vom
Arbeitgeber zu stellen. Die Bewilligung wird erteilt, wenn keine
inländischen Arbeitnehmer für den Arbeitsplatz zur Verfügung stehen und
die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.
Nachdem Sie mindestens ein Jahr lang ohne Unterbrechung legal
beschäftigt waren, haben Sie freien Zugang zum Arbeitsmarkt in
Österreich. Über dieses Recht stellt Ihnen auf Antrag der zuständige
Arbeitsmarktservice (AMS) eine Bestätigung aus.
Saisonarbeitskräfte aus den EU-8-Staaten werden gegenüber Drittstaatsangehörigen bevorzugt. Hierfür gibt es feste Kontingente.
Wenn Sie Drittstaatsangehöriger sind und bisher noch nicht in
Österreich gearbeitet haben, benötigen Sie eine
Beschäftigungsbewilligung. Sie erhalten Diese nur in bestimmten Fällen.














