Auch in Deutschland tritt eine Lohnuntergrenze für Zeitarbeit in Kraft
Mindestlohn in der Zeitarbeit ab 01.Januar 2012
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verkündete am 21.12.2011 die erste Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland. Geregelt werden demnach zwei wesentliche Dinge in der Zeitarbeit. Die Mindeststundenentgelte sowie die Vorgaben über die Anwendungen der Arbeitszeitkonten.
Diese Verordnung sieht Mindeststundenentgelte von 7,89 € im Tarifgebiet West und 7,01 € im Tarifgebiet Ost vor. Ab dem November 2012 wird der Mindestlohn auf 8,19 € im Westen und 7,50 € im Osten erhöht. Das Arbeitsortprinzip in der Regelung der Mindeststundenentgelte gilt weiterhin. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten den Anspruch auf das Entgelt ihres Einstellungsortes, soweit dieses höher liegt.
Der Anspruch auf das Mindeststundenentgelt wird spätestens zum 15. Banktages des Folgemonats fällig. Dabei werden nur die Wochentage von Montag bis Freitag als Banktage gezählt.
Weiter wird festgelegt, wie das Arbeitszeitkonto (AZK) behandelt wird. Demnach darf das Arbeitszeitkonto maximal 200 Plusstunden beinhalten. Zur Beschäftigungssicherung kann bei saisonalen Schwankungen im Einzelfall bis zu 230 Plusstunden angespart werden. Beträgt das Arbeitszeitkonto- Guthaben mehr als 150 Stunden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die über 150 Stunden hinausgehenden Plusstunden einschließlich der darauf entfallenden Sozialversicherungsausgaben gegen Insolvenz zu sichern und die Insolvenzsicherung dem Mitarbeiter nachzuweisen. Ohne diesen Nachweis darf das AZK maximal 150 Stunden betragen.
Der Bundesanzeiger veröffentlicht die Geltungsdauer dieser Verordnung vom 01.01.2012 bis zum 31.10.2013.
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