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Ausländer in der Zeitarbeit

Durchführungsanweisung der BA

© Radu Razvan - Fotolia.com

Ausländer, die aus einem Nicht-EU-Staat in Deutschland arbeiten wollen, benötigen grundsätzlich einen Aufenthaltstitel, der eine Tätigkeit in Deutschland erlaubt.

Dieser Aufenthaltstitel wird gemäß § 39 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) von der Bundesagentur für Arbeit durch die sogenannte „Vorrangprüfung“ geregelt. Der Zweck der Vorrangprüfung ist, dass sich keine nachteiligen Auswirkungen auf dem deutschen Arbeitsmarkt gegenüber den freien deutschen Arbeitnehmern ergeben, wenn ausländische Arbeitnehmer beschäftigt werden. Jedoch ist lt. § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG geregelt, dass die BA die Genehmigung der Tätigkeit ablehnen muss, wenn es um eine Beschäftigung des Ausländers über eine Zeitarbeitsfirma handelt.

In der neuen Durchführungsanweisung sind nun einige Berufsgruppen enthalten, welche die BA auch für die Zeitarbeit zur Tätigkeit genehmigen muss. Grundlage für diese neue Durchführungsverordnung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist der § 39 i.V.m. § 42 Abs. 1, 2 AufenthG. Denn diese Rechtsverordnung sagt aus, dass für diese Berufsgruppen gar keine Zustimmung der BA erforderlich ist und gar nicht erst eingeholt werden muss.

aDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat von dieser Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht und in der „Verordnung über die Zulassung von neueingereisten Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung“ die zustimmungsfreien Beschäftigungen geregelt. Danach bedarf die Beschäftigung von z.B. Hochqualifizierten und Führungskräften nicht der Zustimmung der BA. Diese Personen können also nach ihrer Einreise sofort in der Zeitarbeit tätig werden.

Als „hochqualifizierte“ im Sinne des § 3 BeschV anzusehen sind (vgl. § 19 Abs. 2 AufenthG)

  • Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen,
  • Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion oder
  • Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (West = 66.000 €/Jahr bzw. 5.500,00 €/Monat und Ost = 57.600 €/Jahr bzw. 4.800,00 €/Monat) erhalten.

Als Führungskräfte im Sinne des § 4 BeschV sind:

  • Leitende Angestellte mit Generalvollmacht oder Prokura,
  • Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind,
  • Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit diese durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind oder
  • Leitende Angestellte eines auch außerhalb Deutschlands tätigen Konzerns oder Unternehmens für eine Beschäftigung auf Vorstands-, Direktions-, und Geschäftsleitungsebene oder für eine Tätigkeit in sonstiger leitender Position, die für die Entwicklung des Unternehmens von entscheidender Bedeutung ist.

07.11.2011 17:56:00 von Michel Schaaf

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