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Mindestlohn

Mindestlöhne

Viele Länder und Staaten haben eine gesetzliche Mindestlohnregelung eingeführt,
um den eigenen Arbeitsmarkt in den zuständigen Branchen vor „Lohndumping“ zu schützen.

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Vermittlungsausschuss disskutiert verfassungswidrig

Vermittlungsausschuss disskutiert verfassungswidrig

iGZ-Hauptgeschäftsführer RA Werner Stolz:

"Geplante Einschränkung der AÜG-Tariföffnungsklausel verfassungswidrig und arbeitsmarktpolitisch schädlich..."


Viele Anzeichen deuten darauf hin, dass sich der Vermittlungsausschuss zur Hartz-IV--Reform aus Vertretern des Bundesrates / Bundestages neben einer begrüßenswerten allgemeinverbindlichen Lohnunterschranke für die Zeitarbeitsbranche zusätzlich auf eine Einschränkung der Tariföffnungsklausel im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) nach „X-Monaten“ verständigen will. 

Bei den Diskussionen zu diesem Thema fällt aber auf, dass bisher weder die verfassungsrechtlichen noch die arbeitsmarktpolitischen Konsequenzen eines solchen massiven Eingriffes in die Tarifautonomie eine Rolle spielen. Dies ist umso bemerkenswerter, als es hierzu bereits einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes bzw. des Bundesarbeitsgerichtes gibt, die von den politischen Entscheidern zu beachten sind. 

1. Verfassungswidriger Eingriff in die Tarifautonomie und Berufsfreiheit 

„Die Freiheit für Tarifparteien in der Zeitarbeitsbranche muss es natürlich auch weiterhin geben, aber nicht über sechs Monate hinaus“, sagte der niedersächsische FDP-Wirtschaftsminister Jörg Bode. (Hannoversche Allgemeine vom 21.1.2011: (Quelle: HAZ)


Offensichtlich begibt sich der Gesetzgeber bei einer Umsetzung dieser Vorgabe in ein verfassungswidriges Fahrwasser. Erst am 30. April 2010 hat der iGZ mit der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit der Einzelgewerkschaften beim DGB einen neuen Entgelt-Tarifvertrag mit einer Laufzeit bis zum 31. Oktober 2013 abgeschlossen. Dieser Tarifvertrag würde dann durch eine AÜG-Neuregelung wesentlich eingeschränkt, ohne dass eine rechtfertigende Begründung ersichtlich ist. 

Was sagt die Bundesregierung zur Tarifautonomie?


„CDU, CSU und FDP bekennen sich zur Tarifautonomie. Sie ist ein hohes Gut, gehört unverzichtbar zum Ordnungsrahmen der Sozialen Marktwirtschaft und hat Vorrang vor staatlicher Lohnfestsetzung.“ (Koalitionsvereinbarung 2009 CDU/CSU und FDP) 

Soll das für die Zeitarbeitsbranche nicht oder nur sehr eingeschränkt weiter gelten? 

Was sagt das Bundesverfassungsgericht zur Tarifautonomie in der Zeitarbeitsbranche?


„Den Tarifvertragsparteien soll nach dem Willen des Gesetzgebers gerade die Möglichkeit gegeben werden, "die Arbeitsbedingungen flexibel zu gestalten" (vgl. BT-Drucks 15/25 vom 5.11.2002, S. 38). 
Abweichungen hiervon sind nur durch tarifvertragliche Regelungen zulässig und für die ersten sechs Wochen der Überlassung durch einzelvertragliche Vereinbarung, wenn ein angemessenes Schutzniveau für die Leiharbeitnehmer gewährleistet ist. Zwar ist hier die Tarifautonomie in ihrem klassischen Wirkungsfeld, der Regelung der Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts berührt, doch sind die Regelungen nicht übermäßig belastend, weil durch die gesetzliche Tariföffnungsklausel das Betätigungsrecht der Tarifvertragsparteien nicht eingeschränkt wird. Den Verleihunternehmen wird durch die gesetzliche Tariföffnungsklausel gerade ermöglicht, die Arbeitsbedingungen flexibler zu gestalten, falls sie die gesetzliche Regelung als zu starr empfinden sollten. Auch die tatsächliche Entwicklung seit In-Kraft-Treten der angegriffenen Gesetzesvorschriften zeigt, dass die Arbeitsbedingungen in der Leiharbeitsbranche faktisch durchweg durch tarifliche Regelungen und nicht durch die gesetzlichen Vorgaben gestaltet werden.“ (BVerfG, 1 BvR 2283/03 vom 29.12.2004) 

Oder ist etwa die Arbeitnehmerüberlassung keine eigene Wirtschaftsbranche, so dass hier andere Maßstäbe (etwa die Bedingungen der Einsatzbetriebe) zwingend zu gelten haben? 

„Vergleichsmaßstab sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht die bei den Entleihern geltenden Lohntarifverträge. Maßgeblich ist der Tariflohn des Wirtschaftszweigs, in dem der Kläger beschäftigt war. Das sind hier Zeitarbeitsunternehmen. Diese bilden einen eigenen Wirtschaftszweig, die Arbeitnehmerüberlassung. Dieser Wirtschaftszweig unterscheidet sich von anderen Branchen. Zeitarbeitsunternehmen sind Dienstleistungsunternehmen. Sie überlassen die bei ihnen angestellten Arbeitnehmer anderen Unternehmen verschiedenster Branchen, damit sie dort Arbeitsleistungen erbringen. Gegenstand des Arbeitsverhältnisses eines Leiharbeitnehmers ist grundsätzlich nicht die Tätigkeit in einem bei Vertragsschluss bereits bestimmten Entleiherunternehmen. Der Arbeitnehmer ist vielmehr regelmäßig verpflichtet, bei jedem ihm zugewiesenen Entleiher, gleich welcher Branche, die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten zu erbringen. 

Der Wirtschaftszweig Arbeitnehmerüberlassung stellt an die Beschäftigten besondere, von anderen Arbeitsverhältnissen abweichende Anforderungen. Der als Leiharbeitnehmer angestellte Arbeitnehmer muss anders als andere Arbeitnehmer bereit sein, wechselnde Arbeitsaufgaben in unterschiedlichsten Unternehmen an neuen Arbeitsorten auszuüben. Auf Arbeitgeberseite ist das Risiko fehlender Ein-satzmöglichkeiten bei Fortzahlung des vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelts zu berücksichtigen, das in dieser Form in anderen Arbeitsverhältnissen nicht besteht. In der Leiharbeit wird neuerdings von der Gesetzgebung ein Weg gesehen, insbesondere Langzeitarbeitslose, zu denen auch der Kläger nach zwei Jahren Arbeitslosigkeit gehörte, in Dauerarbeitsverhältnisse zu vermitteln. Die Zeit der Arbeitnehmerüberlassung stellt insoweit eine Art Probezeit dar. Diese Besonderheiten der Arbeitnehmerüberlassung bedingen spezielle tarifliche Entgeltregelungen. Vergleichsmaßstab zur Ermittlung eines auffälligen Missverhältnisses des vertraglich vereinbarten Lohns eines Leiharbeitnehmers zu dessen Arbeitsleistung ist damit der in Zeitarbeitsunternehmen maßgebliche Tariflohn und nicht der Tariflohn, der bei dem Entleiher gilt….“ (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.3.2004; AZ: 5 AZR 303/03) 


Rechtfertigt die „Qualität“ des gültigen iGZ-DGB-Tarifvertrag einen Eingriff in die Tarifautonomie? Liegt kein „angemessenes Schutzniveau“ vor? 

Erhebliche Zweifel sind mehr als erlaubt. Zitate: 

„Der Vorrang von tariflichen Lösungen gilt auch hier bei der Zeitarbeit. Ich begrüße, dass wir bei den tariflichen Lösungen auf einem guten Weg sind.“ (Parl. Staatssekretär im BMAS Dr. Ralf Brauksiepe, Debatte Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 38. Sitzung Berlin – Freitag, den 23. März 2010, (Quelle: Ralf Brauksiepe)

„Wir respektieren die Tarifautonomie, und zwar auch in der Zeitarbeit.“ (Beifall bei Abgeordneten der CDU/CSU) Dr. Ralf Brauksiepe (Debatte Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 200. Sitzung Berlin – Donnerstag, den 22. Januar 2009) 

DGB 
„Bisher wurde mit dem Begriff "Zeitarbeit" häufig Lohndumping verbunden. Die Tarifverträge der DGB-Gewerkschaften setzen dem ein Ende. Sie sorgen für eine neue Qualität in der Zeitarbeitsbranche und beinhalten die Chance, die Zeitarbeit zu einer ganz normalen Tarifbranche zu entwickeln.“
(Quelle: DGB)

Bündnis 90/Die Grünen 
"Die abgeschlossenen Tarifverträge in der Zeitarbeitsbranche sind maßvoll und bringen eine ange-messene Entgelthöhe mit hoher Flexibilität in Einklang." (Quelle: IGZ)

SPD 
"Die schnelle Einigung auf Tarifverträge zwischen den Zeitarbeitsverbänden und den Gewerkschaften hat gezeigt, dass die Tarifpartner ihrer besonderen Verantwortung gerecht geworden sind." 
(Quelle: IGZ)

„Ich bin überzeugter Anhänger der Sozialpartnerschaft und Verfechter der Tarifautonomie. Beides hat wesentlich zum Erfolg unserer Volkswirtschaft beigetragen und ist ein Garant für sozialen Frieden. Es ist immer besser, wenn die Tarifparteien in der Zeitarbeit Regelungen finden, als wenn der Gesetzgeber eingreifen muss. Deswegen begrüße ich auch die betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen, die den Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern regeln. Ich bin aber ganz sicher, am Ende werden Tarifhoheit und Vernunft den Sieg davon tragen. Mich finden Sie dabei auf der Seite der Zeitarbeitsbranche.“ (Olaf Scholz, SPD als Bundesarbeitsminister in seiner Grundsatzrede auf dem iGZ-BK in Hamburg am 4.6.2008) (Quelle: Olaf Scholz)


2. Höhere Arbeitslosigkeit als Folge 


Hierzu hat der arbeitsmarktpolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion Dr. Heinrich Kolb in einer Bundestagsdebatte zu den „Equal Pay“-Plänen im AÜG der Bundestagsfraktion DIE LINKE bereits Hinweise gegeben: 

„Mit dem Gesetz, über dessen Entwurf wir heute in erster Lesung beraten, will die Linksfraktion die im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung vorgesehenen beiden Ausnahmen von dem sonst geltenden Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ aufheben. Die FDP-Fraktion hatte schon im Gesetzge-bungsverfahren 2001 die Aufnahme dieses Grundsatzes abgelehnt. Das halte ich heute noch für richtig, da die Zeitarbeitsunternehmen, müssten sie ihren Leiharbeitnehmern tatsächlich dieselben Ar-beitsbedingungen gewähren, die der Entleiher vergleichbaren Arbeitnehmern bietet, mit einer erheblichen Verteuerung ihres Angebotes und verschlechterten Marktchancen konfrontiert wären, von der zusätzlichen Bürokratie ganz abgesehen. In der Praxis haben die Verleiher das Problem dadurch gelöst, dass sie von der Tariföffnungsklausel im Gesetz Gebrauch machen und dass die Tarifparteien in der Zeitarbeitsbranche eigene Tarifverträge abgeschlossen haben. Die Linksfraktion bewirkte vor diesem Hintergrund mit ihrem Gesetz im Ergebnis, dass, würde diese legale Ausweichmöglichkeit beendet, zwangsläufig zahlreiche Arbeitsplätze in der Zeitarbeitsbranche verloren gingen. Herr Dreibus, ich wundere mich, wie es die Fraktion Die Linke in ihren Vorlagen immer wieder schafft, solche einfachen und zwingenden Zusammenhänge schlichtweg auszublenden. Zum Schluss: Die bisherigen Flexibili-sierungen der Arbeitnehmerüberlassung haben wie eingangs erwähnt einen wichtigen Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen in diesem Bereich geleistet. Statt das Rad zurückzudrehen, wie es die Linksfraktion anstrebt, sollten wir dort, wo noch Hemmnisse für Beschäftigung bestehen, über weitere Liberalisierungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nachdenken. Die Ansatzpunkte dafür habe ich genannt. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei der FDP)“ ( Auszug aus dem Plenar-protokoll des Deutschen Bundestages vom 10. Mai 2007) 

„Ich halte allerdings die Forderung der SPD, nach kurzer Einarbeitungszeit schon ohne Ausnahme gleichen Lohn zuzahlen für sehr naiv und realitätsfern. Es dauert eine gewisse Zeit bis LeiharbeiterInnen genau so produktiv und fehlerfrei an hochwertigen Werkzeugmaschinen tätig sein können wie langjährige MaschinenführerInnen.“ (Sprecher für Wirtschaftspolitik der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in Schleswig-Holstein Andreas Tietze am 24.3.2010 in Landtagsrede) Quelle: Bündnis 90 - Die Grünen

Warum soll diese richtige Erkenntnis plötzlich falsch sein – oder nimmt man die höhere Arbeitslosigkeit einfach in Kauf? 

Zusammenfassung: 

Richtig ist: Die Sozialpartnerschaft in der Zeitarbeit funktioniert. Die Einführung des gesetzlichen Equal Treatment ohne oder mit relativierenden tarifvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten zerstört diese Sozialpartnerschaft. Sie hebelt nahezu alle Inhalte des iGZ – DGB - Tarifvertrages aus. Dies bedeutet in der Konsequenz einen Frontal-Angriff auf die Tarifautonomie der Zeitarbeitsbranche und widerspricht auch den Grundprinzipien der EU-Leiharbeitsrichtlinie, da in Deutschland nicht das sog. Agenturprinzip gilt. 

Der iGZ setzt sich seit 2005 für einen Tarif-Mindestlohn in der Zeitarbeit ein, weil wir erkannt haben, dass viele Tarifverträge, vor allem Haustarifverträge, abgeschlossen wurden, die keine fairen Arbeits-bedingungen ausweisen und für uns deshalb nie akzeptabel waren. Die Aufnahme der Zeitarbeit ins Arbeitnehmer-Entsendegesetz und die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des zwischen dem iGZ, dem BZA und der DGB-Tarifgemeinschaft ausgehandelten Mindestlohntarifvertrages würde faire Min-destarbeitsbedingungen sichern, und gleichzeitig die Tarifautonomie bewahren. Denn es handelt sich um frei ausgehandelte tarifliche Mindestlöhne, die von allen Akteuren der Zeitarbeit mittlerweile so bestätigt wurden. 

Der iGZ setzt sich darüber hinaus für tarifliche Lösungen ein, die das Thema „Lohngerechtigkeit“ aufgreifen und bei längeren Überlassungszeiten zu vergleichbaren Entgelten zwischen Zeitar-beitskräften und Stammmitarbeitern führen. Ab wann und in welcher Form dies zu geschehen hat, sollte dabei den Tarifvertragsparteien überlassen bleiben und nicht vom Gesetzgeber verordnet wer-den. Die hierfür notwendigen Gespräche mit unseren Tarifpartnern wurden bereits aufgenommen.

01.02.2011 06:01:00 von Jürgen Büsser

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